ALLERGISCH GEGEN MASERNIMPFUNG? PROBIEREN SIE ES DOCH ERSTMAL AUS!
Liebe Community,
Heute bespreche ich einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.6.2025 – 20 CS 25.927.
https://openjur.de/u/2526852.html
Den Eltern eines 4 Jahre alten Kindes wurde untersagt, das Kind jene Kindertagesstätte betreten zu lassen, in der es aktuell betreut wird. Das Kind darf also die Kita nicht mehr besuchen. Und zwar deshalb, weil es nicht gegen Masern geimpft ist.
Die Eltern hatten für das Kind mehrere ärztliche Bescheinigungen der Unverträglichkeit gegenüber den gängigen MMR- und MMRV-Impfungen vorgelegt. Diese waren darauf gestützt, dass das Kind selbst bereits selbst schwere allergische Reaktionen gezeigt hatte und dass auch die Familienanamnese auf eine massive genetische Veranlagung zu allergischen Reaktionen hindeutete. Und die Packungsbeilage zu den gängigen Impfstoffen weisen allergische Reaktionen als mögliche Komplikationen aus.
Das alles reichte dem VGH München aber nicht:
1. Die Eltern hätten die allergischen Reaktionen aus der Vergangenheit nur behauptet. Die Ärztin, die die Atteste ausgestellt habe, habe sich auf diese Behauptungen nicht verlassen dürfen, sondern die damaligen Beschwerden des Kindes und der Eltern differentialdiagnostisch abklären müssen.
2. Nirgends in den Attesten werde behauptet, dass das Kind gerade gegen den MMR- bzw. MMRV-Impfstoff allergisch sei.
Beides fordert Kritik heraus.
Ad 1.: Der VGH verlangt von der Ärztin Unmögliches: Sie soll die Ursache von Beschwerden herausfinden, die schon länger zurückliegen. Und außerdem: Wo kommen wir hin, wenn Ärzte ihren Patienten nicht mehr vertrauen dürfen?
Ad 2.: Ich versuche mir gerade vorzustellen, jemand ist gegen Lachs und Kabeljau allergisch. Er ist irgendwo zum Essen eingeladen, und der Gastgeber serviert ein Heringsgericht. Als der Gast seine Sorge wegen seiner Allergie äußert, meint der Gastgeber: „Nun stellen Sie sich nicht so an, da ist weder Lachs noch Kabeljau, sondern nur Hering drin“. Ob das die Bedenken des Gastes zerstreuen wird?
Der VGH München scheint die Kontraindikation nur bei jenen Patienten zu akzeptieren, bei denen die Impfung schon einmal ins Auge gegangen ist. Oder gibt es eine Chance, eine Allergie auf den Primärwirkstoff und die Hilfsstoffe (Adjuvanzien) zu diagnostizieren, ohne dafür eine Injektion vorzunehmen?
Der VGH München zeigt eine solche Möglichkeit jedenfalls nicht auf. Es ist rechtsstaatlich inakzeptabel, einen Menschen unter Bußgeldandrohung (§ 73 Abs. 1a Nr. 7d i. V. m. § 20 Abs. 12 IfSG) zu zwingen, sehenden Auges Vabanque mit seiner eigenen Gesundheit – oder, noch schlimmer, mit der Gesundheit des eigenen Kindes – zu spielen.
Der VGH München hält das Kita-Betretungsverbot für angemessen und setzt sich ausdrücklich über das Bedenken hinweg, dass das Kind in der jetzigen Kita bereits eingewöhnt und sozialisiert ist: Das Anliegen des Gesetzgebers sei es gewesen, einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen herzustellen (so in der Tat die Begründung zum Masernschutzgesetz, BT-Drucksache 19/2´13452, Seite 1 f.).
Das reiht sich ein in die totalitäre WHO-Doktrin „no one is safe until everyone is safe” (niemand ist sicher, solange nicht jeder sicher ist). Der VGH erkennt selbst, dass man trotz Impfung an Masern erkranken kann. Wie soll denn dann Gemeinschaftsschutz funktionieren? Wie soll die Impfung dieses Kindes die Empfänger der Masernimpfung schützen, wenn deren Impfung noch nicht einmal sie selbst schützt?
Der hier besprochene Beschluss des VGH München zementiert auf hochproblematische Art und Weise das staatliche Zugriffsrecht auf den menschlichen Körper – ohne Rücksicht auf Verluste.
Betrübte Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab