Impfgeschädigte können BioNTech Ansprüche durchsetzen
Erst urteilte der BGH und das Landgericht Aurich rezipiert als erstes das Urteil des BGH
Es ist eine Nachricht, die wie ein Erdbeben durch die deutsche Rechtslandschaft geht: Impfstoffhersteller können sich nicht länger hinter Zulassungsbescheiden und Behördeneinschätzungen verstecken. Was noch vor wenigen Monaten undenkbar schien, ist nun höchstrichterliche Realität. Der Bundesgerichtshof hat am 9. März 2026 in einem wegweisenden Urteil (Az. VI ZR 335/24) die Rechte von Impfgeschädigten massiv gestärkt – und die Pharmaindustrie in Erklärungsnot gebracht.
Doch der wahre Pionier dieser Zeitenwende sitzt nicht in Karlsruhe. Er sitzt in Ostfriesland.
Aurich: Wo der Mut begann
Am 13. Januar 2026 fällte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter dem Vorsitz von Richter Raap ein Teilurteil (Az. 5 O 1106/24), das in der juristischen Fachwelt für Aufsehen sorgte. In einem Verfahren einer Frau gegen die BioNTech Manufacturing GmbH entschied das Gericht: BioNTech muss umfassend Auskunft erteilen – über Nebenwirkungen, Herstellungsprozesse, Toxizität der Inhaltsstoffe und vieles mehr.
Die Klägerin war im Sommer 2021 zweimal mit Comirnaty geimpft worden. Was folgte, war ein Albtraum: Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörungen, Herzrhythmusstörungen, Nervenstörungen, chronische Erschöpfung (ME/CFS), Tinnitus, POTS und eine lange Liste weiterer Beschwerden. Aus einer zuvor gesunden Frau wurde eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2.
Das Landgericht Aurich tat, was viele Gerichte zuvor nicht gewagt hatten: Es nahm die Klage ernst, prüfte die medizinischen Unterlagen – und stellte fest, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung massive gesundheitliche Probleme aufgetreten waren, für die es keine Hinweise auf Vorerkrankungen gab. Das reichte dem Gericht, um den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG vollumfänglich zu bejahen.
Der Auskunftskatalog, den BioNTech nun beantworten muss, hat es in sich: Von der Toxizität der Lipidnanopartikel über HIV-Sequenzen im Spike-Protein bis hin zu DNA-Verunreinigungen im Herstellungsprozess – insgesamt über 30 detaillierte Fragenkomplexe. BioNTech wird dabei auch Auskunft darüber geben müssen, ob sich Firmenchef Uğur Şahin selbst hat impfen lassen – und ob es Unterschiede zwischen „Mitarbeiterchargen“ und den Chargen für die Bevölkerung gab.
Vor dem Auricher Urteil legte der VI. Zivilsenat des BGH vor– und wie. In seinem Urteil vom 9. März 2026 hob er ein Urteil des OLG Koblenz auf, das die Klage einer Zahnärztin gegen den Hersteller des Impfstoffs Vaxzevria (AstraZeneca) noch vollständig abgewiesen hatte. Die Frau war nach ihrer Impfung am rechten Ohr ertaubt und litt an Tinnitus, Gangunsicherheit und Taubheitsgefühlen.
Die Kernbotschaften des BGH lassen sich auf drei revolutionäre Leitsätze verdichten:
1. Plausibilität statt Beweis: Für den Auskunftsanspruch gegen den Hersteller reicht es aus, wenn die Verursachung durch den Impfstoff plausibel erscheint. Es muss nicht einmal überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat. Selbst wenn mehr gegen als für den Impfstoff als Ursache spricht, kann ein Auskunftsanspruch bestehen.
2. Umfassende Auskunft – nicht nur zum eigenen Krankheitsbild: Der Hersteller muss über sämtliche bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen Auskunft geben – nicht nur über diejenigen, die zum konkreten Krankheitsbild des Klägers passen. Denn die Frage, ob ein Impfstoff insgesamt ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat, ist ein Gesamturteil.
3. „Idiopathisch“ ist kein Freifahrtschein: Wenn Ärzte eine Erkrankung als „idiopathisch“ – also ohne erkennbare Ursache – einstufen, kann der Hersteller dies nicht nutzen, um die gesetzliche Kausalitätsvermutung zu entkräften. Die abstrakte Möglichkeit unbekannter Ursachen reicht nicht. Es braucht eine konkrete Alternativursache.
Was das für Millionen Geimpfte bedeutet
Die Tragweite dieser Entscheidungen kann kaum überschätzt werden. Jahrelang scheiterten Impfgeschädigte vor deutschen Gerichten an einer scheinbar unüberwindbaren Mauer: Die