Tobias Ulbrich auf X:
„Hinreichende Erfolgsaussichten von Impfschadensklagen gerichtlich bestätigt
Diese Gerichte sehen hinreichende Erfolgsaussichten für Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen den Hersteller.
Landgericht Augsburg, Az.: 091 O 1018/24
Landgericht Wiesbaden, Az.: 5 O 110/24
Landgericht Itzehoe, Az.: 3 O 191/24
Landgericht Düsseldorf, Az.: 9 O 23/24
Landgericht München II, Az.: 1 O 1806/24 Ver
Landgericht Ravensburg, Az.: 6 O 127/24
Landgericht Düsseldorf, Az.: 9 O 44/24
Landgericht Marburg, Az.: 1 O 40/24
Landgericht Siegen, Az.: 1 O 49/24
Landgericht Mosbach, Az.: 1 O 39/24
Landgericht Köln, Az.: 20 O 33/24
Landgericht Meiningen, Az.: 3 O 277/24
Landgericht Mönchengladbach, Az.: 1 O 65/24
Landgericht Köln, Az.: 24 O 77/23
Landgericht Baden-Baden, Az.: 1 O 82/24
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 141/24
Diese Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten ist von maßgeblicher Bedeutung, ob Rechtschutz-versicherungen diese Verfahren decken müssen. Unter den Rechtschutzversicherern gibt es besonders schwarze Schafe, die wir gerne namentlich benennen wollen. Das sind:
ARAG
DEVK
LVM
Zurich
Allianz
Da es hier um eine systematische Ablehnung geht, muss von einer Vorstandsweisungen aus pekuniären Gründen nicht zu decken ausgegangen werden, da das Ergebnis die oben stehenden rechtlichen Prüfungen der Gerichte nicht hergibt. Auch die Einflussnahme der Politik (Vertriebspartner der Impfhersteller) scheint hier naheliegend, zumal wir von einer Rechtschutzversicherung vernommen haben, dass die Staatskanzlei in München anrief und darum bat, die Fälle nicht zu decken. Immerhin verklagen wir nun auch in einigen Verfahren den Freistaat Bayern mit.
Um deutlich zu machen, dass es die Unternehmenspolitik der schwarzen Schafe ist, diejenigen, die schwer gesundheitlich geschädigt sind und ohnehin keine Kraft zu kämpfen haben, dann auch noch in ihrem Elend allein zu lassen, wohl wissend, dass es zur Anspruchsvereitelung führt, stellen wir dieses unethische Verhalten an den Pranger. Das gilt vor allem auch aufgrund der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung zu den Teilurteilen und
OLG Bamberg Az.: 15 U 22/21
OLG Dresden Az.: 4 U 31/24 (Quelle: MDR 2025, 314). Zuletzt sah das OLG Bamberg Informationspflichten verletzten und kündigte an, in die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren einzusteigen (OLG) Bamberg (Az. 4 U 15/23 e) https://lto.de/recht/hintergruende/h/olg-bamberg-4u1523e-corona-covid-19-impfung-impfschaden-astrazeneca-schadensersatz-schmerzensgeld?
Es gibt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik. Bisher haben sich die Oberlandesgerichte Koblenz und Frankfurt am Main auf die Seite der Impfhersteller geschlagen und bejahen den erforderlichen überbordenden Schutz der Impfhersteller über das sog. Nutzen - Risiko - Verhältnis. Dort gilt Täterschutz vor Opferschutz und die Abschaffung der Gefährdungshaftung für Geschädigte für zugelassene Arzneimittel im Arzneimittelgesetz.
Lobend wollen wir aber auch erwähnen, dass sich nicht alle Rechtschutzversicherungen so verhalten. Zu den guten Versicherungen gehören aus unserer Sicht HUK, ÖRAG, Advocard u.a..“
https://x.com/AnwaltUlbrich/status/1928741931221209397